Im Mai bekommen viele Arbeitnehmer das Urlaubsgeld ausgezahlt. Andere hingegen erhalten nichts oder nur sehr wenig. Wer hat eigentlich Anspruch auf Urlaubsgeld und in welchen Fällen kann es gekürzt werden, etwa wegen Kündigung oder Krankheit? Da zum Urlaubsgeldanspruch viel gefragt wird, habe ich mal die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
Für welche Arbeitnehmer gibt es wann Urlaubsgeld?
Der Anspruch darauf ergibt sich wie beim Weihnachtsgeld meist aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder dem persönlichen Arbeitsvertrag. „Wurde nichts vereinbart, besteht auch kein Urlaubsgeld-Anspruch“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. Die Ausnahme: Der Anspruch gilt aufgrund “betrieblicher Übung“ als stillschweigend vereinbart.
Was ist eine „betriebliche Übung?“
Damit ist nicht der Betriebssport gemeint, sondern ein regelmäßiges Verhalten des Arbeitgebers. Hat ein Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren Urlaubsgeld erhalten, so soll er sich laut Rechtsprechung selbst ohne schriftliche Vereinbarung darauf verlassen können, das Urlaubsgeld weiterhin zu bekommen.
Wann kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld einstellen?
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind in der Regel befristet oder können gekündigt werden. Fehlt eine Anschlussvereinbarung, kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld verweigern. Beim Arbeitsvertrag wäre eine Änderungskündigung denkbar, etwa bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. „Außerdem kann sich ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten, von Jahr zu Jahr neu über Urlaubsgeld zu entscheiden“, so Genkin. Dieser Widerrufsvorbehalt muss mit jeder Zahlung erneut deutlich gemacht werden.
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Wie hoch ist der Urlaubsgeldanspruch?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Mitunter handelt es sich um ein volles Monatsgehalt, es kann aber auch mehr oder weniger sein. Die Sonderzahlung des Arbeitgebers ist wie das reguläre Gehalt voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Eine Begünstigung bei der Steuer gibt es für das Urlaubsgeld also nicht.
Besteht bei Kündigung eine Rückzahlungspflicht?
In diesem Punkt gibt es einen wichtigen Unterschied zum Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld gilt als Treueprämie. Deshalb ist es bei entsprechender Rückzahlungsklausel voll zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr bis 31. März den Betrieb verlässt, danach gar nicht (Alles-oder-nichts-Prinzip, außer bei Kleinstbeträgen). Urlaubsgeld gilt als Zusatzlohn für ein Jahr. Kündigt der Arbeitnehmer, so kann das Urlaubsgeld in der Regel nur im Verhältnis zum verringerten Urlaubsanspruch zurückgefordert werden (Bundesarbeitsgericht, Az: 9 AZR 610/99).
Mit anderen Worten: Wer nur neun Monate eines Jahres im Betrieb war, muss ein Viertel des Urlaubsgeldes erstatten.
Besteht ein Urlaubsgeldanspruch auch bei Krankheit?
Ja, selbst wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit krank war und deswegen gar keinen Urlaub nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch nicht zwingend an den Urlaubsantritt gebunden war (Bundesarbeitsgericht, Az: 9 AZR 436/00). In diesem Fall war bestimmt, dass der Arbeitgeber spätestens zum 30. September zahlen musste.
Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Urlaubsgeld gemacht? Schreiben Sie es mir in den Kommentaren!