Das Sparbuch ist der Klassiker unter den Geldanlagen der Bundesbürger, Millionen Sparbücher mit Guthaben in Milliardenhöhe liegen noch in Schubladen, obwohl die Zinsen meist gleich null sind. Deshalb beantworte ich hier typische Fragen zum Sparbuch und nenne die wichtigsten Urteile, die ein Sparbuch-Kunde wissen sollte.
Sparbuch verloren: Das ist zu tun
Unter Juristen wird das Sparbuch als „qualifiziertes Legitimationspapier“ eingestuft. Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse kann generell an jeden auszahlen, der das Dokument vorlegt. Deshalb sollte das Sparbuch niemals in falsche Hände geraten und genauso gut geschützt werden wie Bargeld. Ist das Sparbuch trotzdem verloren gegangen (oder einfach nicht auffindbar), ist Folgendes zu tun.
- Sperrung: Da die Bank oder Sparkasse an jeden mit dem Sparbuch auszahlen kann, sollte der Verlust schnell gemeldet und das Sparbuch gesperrt werden. Dafür sind Sparbuchnummer und das Losungswort hilfreich. Fehlen diese Angaben, muss die Bank oder Sparkasse Ermittlungen anstellen. Helfen kann dann ein Datum, an dem zum letzten Mal etwas ein- oder ausgezahlt wurde oder der Tag, an dem das Sparbuch eröffnet wurde.
- Ersatz: Der Sparer hat Anspruch auf ein Ersatz-Sparbuch. Für Sperrung und Ersatz-Sparbuch werden aber meist Gebühren berechnet. Verbraucherschützer in NRW ermittelten Gebühren zwischen 10 und 20 Euro bei der Deutschen Bank, Sparkasse Bochum, Commerzbank, Postbank und Hypo-Vereinsbank. Bei anderen Banken wurden sogar bis zu 50 Euro fällig.
Sparbuch: Wenn die Auszahlung verweigert wird
Ärger gibt es mitunter, weil Banken und Sparkassen bei Oldies die Auszahlung verweigern und behaupten, das Sparbuch habe keine Gültigkeit mehr, es sei zum Beispiel Verjährung eingetreten. Oder es wird behauptet, das Sparbuch sei ausgezahlt worden. Gut zu wissen: Nur DDR-Mark-Konten und Reichsmark-Sparbücher sind generell wertlos geworden, weil Umtauschfristen abgelaufen sind.
“Sparbuch bereits aufgelöst”
Was im Sparbuch steht, gilt. Das musste sich eine Bank sagen lassen, die angeblich das Sparbuch vor geraumer Zeit aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt hatte. Das Sparbuch bestand seit 1971 und wurde später als Sicherheit für ein Bauspardarlehen hinterlegt. Erst 2005 bekam der Kunde sein Sparbuch zurück, in dem weiterhin ein Guthaben von 8.000 Euro ausgewiesen war. Eine Auszahlung verweigerte die Bank: Das Sparbuch sei laut internen Unterlagen 1982 aufgelöst worden. Das Oberlandesgericht Celle urteilte (Az: 3U 39/08): Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs seien unzulässig, interne Unterlagen reichten nicht als Beweis für eine Auszahlung aus.
“Guthaben bereits ausgezahlt”
In einem anderen Fall machte die Bank ebenfalls geltend, laut interner Unterlagen sei das Sparguthaben ausgezahlt worden. Der Prozess für vor dem Oberlandesgericht Köln endete aber wiederum zu Gunsten des Kunden: Da kein Vermerk im Sparbuch die Annahmen der Bank stütze und kein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg vorgelegt werden konnte, sei der Betrag als noch verfügbar zu bewerten (Az: 1 U 107/99). Ähnlich urteilte z. B. das LG Wuppertal (Urt. v. 28.05.1998; Az 9 S 314/97). In der Regel erfolgt eine Auszahlung nämlich nur gegen Vorlage des Sparbuches. Dort wird die Auszahlung auch vermerkt und das Sparbuch entwertet. Findet sich ein solcher Vermerk nicht, so muss die Bank beweisen, dass eine Auszahlung tatsächlich erfolgt ist.
“Keine Unterlagen des Sparbuches mehr”
Nach dem Tod seines Vaters fand ein Sohn ein Sparbuch, das in den 50-er Jahren eingerichtet worden war. Das letzte ausgewiesene Guthaben belief sich auf 106.000 Mark. Über 50 Jahre lang waren keine Umsätze mehr eingetragen worden. Der Sohn forderte die Auszahlung – samt Nachberechnung sämtlicher Zinsen. Der Bank weigerte sich, da sie angeblich keine Unterlagen mehr zu dem Sparbuch habe. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main ist ein Sparbuch aber Beweisurkunde genug. Die Sparbuch-Forderung sei keineswegs verjährt, nur weil Bank keine Kenntnis mehr davon habe.
“Anspruch auf Sparguthaben verjährt”
In einem vergleichbaren Prozess entschied der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 361/01): Verjährung könne erst eintreten, wenn das Konto gekündigt wurde. Aber auch Familienstreit ist wegen eines Sparbuches schon vorgekommen. Hier zwei Fälle aus dem Gerichtsalltag.
- Geldgeschenke: Ein Vater hatte über Jahre auf ein Sparbuch eingezahlt, das auf den Namen seiner Tochter lief. Meist handelte es sich um Geldgeschenke von Angehörigen wie etwa der Großmutter für die Tochter. Ohne Wissen der Tochter hob der Vater später 1.600 Euro ab. Dazu war er nicht berechtigt, urteilte das Landgericht Coburg – es handele sich eindeutig um das Geld der Tochter (Az: 33 S 9/10).
- Erbschaft: In einem ähnlichen Fall hatte ein Vater auf den Namen des Sohnes ein Sparbuch eingerichtet und ein erhebliches Vermögen angespart. Als der Vater starb, machte die Ehefrau geltend, das Sparbuch falle in den Nachlass. Somit stünde ihr die Hälfte zu. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Der Vater habe ohne jeden Vorbehalt das Geld auf das Sparkonto seines Sohnes eingezahlt, somit sei das Guthaben Eigentum des Sohnes (Az: II ZR 103/03).
Der Trick mit den Gebühren fürs Sparbuch
Um Sparbücher mit kleinen Guthaben loszuwerden, greifen Banken und Sparkassen in jüngster Zeit öfter zum Gebührentrick. Sie erheben eine Monatsgebühr. Ist das dann das Guthaben aufgezehrt, wird das Sparbuch aufgelöst. Ob diese Praxis legal ist? Bislang sind mir keine Urteile dazu bekannt. Denkbar wäre, dass das Institut gar nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Kunden solche Gebühren einzuführen.
Das Sparbuch in Deutschland: Eine Geldanlage mit langer Geschichte
Das Sparbuch hat in Deutschland eine lange Tradition und war über Jahrzehnte hinweg eine der beliebtesten Formen der Geldanlage. Seine Geschichte lässt sich bis ins 18. Jahrhundert zurückverfolgen.
18. Jahrhundert: Die Ursprünge des Sparbuchs in Deutschland können auf die Gründung der ersten Sparkassen zurückgeführt werden. Die erste Spar-Casse wurde 1778 in Hamburg gegründet. Diese Einrichtungen wurden geschaffen, um auch ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu geben, Geld sicher anzulegen und für die Zukunft zu sparen.
19. Jahrhundert: Im 19. Jahrhundert breiteten sich Sparkassen in ganz Deutschland aus. Mit der zunehmenden Industrialisierung und dem wachsenden Wohlstand der Bevölkerung stieg auch die Bedeutung des Sparens. Das Sparbuch entwickelte sich zu einem verbreiteten Mittel, um Ersparnisse zu verwalten und Zinsen zu erwirtschaften. Es diente als Nachweis über die bei der Sparkasse hinterlegten Geldbeträge und die darauf entfallenden Zinsen.
20. Jahrhundert: Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde das Sparbuch zu einer festen Institution in Deutschland. In der Nachkriegszeit und während des Wirtschaftswunders der 1950er und 1960er Jahre erlebte das Sparbuch einen enormen Zulauf. Es galt als sichere und solide Geldanlage für den kleinen Mann und war ein Symbol für wirtschaftliche Stabilität und persönlichen Wohlstand. Viele Deutsche nutzten das Sparbuch, um für größere Anschaffungen, die Altersvorsorge oder einfach als Reserve für unvorhergesehene Ausgaben zu sparen.
Ende des 20. Jahrhunderts bis heute: Mit der Deregulierung der Finanzmärkte und der Einführung neuer Spar- und Anlageprodukte in den 1980er und 1990er Jahren begann die Bedeutung des Sparbuchs zu schwinden. Höhere Renditen waren mit anderen Anlageformen wie Aktien, Fonds oder festverzinslichen Wertpapieren zu erzielen. Die Digitalisierung und die Einführung des Online-Bankings führten weiter dazu, dass traditionelle Sparbücher an Attraktivität verloren, da sie in Bezug auf Flexibilität und Verfügbarkeit nicht mit modernen Sparprodukten mithalten konnten.
Sparbücher meiner Eltern ca. in den 1980 eröffnet. Auf beiden Sparbüchern ca. ein Guthaben von ca. 50.000+17000 EUR. Sparbücher waren leider aus dem Schließfach meiner Eltern nicht mehr vorhanden.
Beide Eltern Mutter 2013 und Vater 2017 verstorben. Vater war Inhaber der Sparbücher und hat diese
auch nach Rücksprache vor dem Tod nie gekündigt.(Sparbücher von der KKB Bank-Citybank-Targobank)
Nach diesen Besuchen und auch schriftlichen Anfragen an den Vorstand habe ich jetzt eine sehr unfreundliche
Antwort erhalten. Guthaben auf den Namen gibt es nicht nach einer Überprüfung der letzten 10 Tage.
Das kann ja auch nicht, da meine Mutter die Sparbücher verwaltet hatte und sich hier auch nur Zinsen
auszahlen ließ. Eine letzte Bewegung kann höchstens 2012 gewesen sein, da meine Mutter in 2012 einen Schlaganfall erlitten hatte und leider nicht mehr sprechen konnte und in 2013 verstarb. Meinem Vater wurde auch keine Information bei einem Besuch bei der Bank 2013 gegeben. Leider wollte er auch Scharm ( Bittsteller ) keine weiteren Anfragen stellen. Ich konnte Ihn leider nicht umstimmen, daher habe ich versucht bei der Bank ein Gespräch zu suchen. Ich bitte um kurze Info ob hier überhaupt noch etwas gemacht werden
kann oder ob ich mein Erbe in was immer für mich gespart wurde abschreiben kann.
Ein Verein verlangt von mir Geld was vor 20 Jahren auf mein Sparbuch mit meinem Namen eingezahlt wurde
Ein Verein verlangt von mir Geld von meinem Sparbuch das 20 Jahre hehr ist ist das rechtens
ich habe mal im laufe meines Lebens 2 Sparbücher angelegt.
Die Sparbücher sind durch viele Umzüge verschollen und die Sparkasse zahlt mir den Betrag nicht aus .
Ist nicht viel Geld drauf aber trotzdem eine Sauerei wenn ich mich ausweisen kann und die KOnten gelöscht haben möchte.
MFG
Hallo,
habe gerade ein Sparbuchproblem. Sparbuch als gewerbliche Mietkaution verpfändet. Vermieter hat nicht freiwillig erstattet, von meiner Seite war die Verpfändungserklärung nicht mehr auffindbar. Hier hat die Sparkasse Auskünfte mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert, auch weil ich die Nummer des Sparbuches nicht nennen konnte. Verpfändungserklärung Ende 2017 überraschend gefunden und bei der Sparkasse Auskunft erbeten. Sparbuch 2006 gelöscht und vernichtet. Unterlagen nach 10 Jahren gelöscht, da hierzu angeblich §247 HGB die Sparkasse verpflichtet. Vermieter hat ganz offensichtlich völlig grundlos (es gab seinerseits keine bekanntgemachten Nachforderungen) vom Pfandrecht Gebrauch gemacht, die Sparkasse hat ausgezahlt und das Sparbuch vernichtet.
Nach §808 BGB (2) Satz 1 ist die Auszahlung von der Rückgabe des Sparbuches abhängig (Zug um Zug), da sonst der Pfandschuldner von der Leistung befreit ist. Die Vernichtung des Sparbuches halte ich für einen eklatanten Fehler der Sparkasse, weil sie sich damit (als Drittschuldner) nicht schuldbefreiend gegenüber dem Pfandgläubiger gemacht hat. Die Sparkasse will sich aus der Affäre ziehen mit dem Hinweis, ich soll meine Forderungen an den damaligen Vermieter richten. Das scheint aber wenig erfolgreich, denn der hat ja sicher das Sparbuch der Sparkasse vorgelegt (§ 808 BGB (1)) und die Sparkasse ist dabei wohl ihrer gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ( Benachrichtigung an den Verpfändungsschuldner über die Einlösung des Pfandes durch den Pfandgläubiger). Im Raum steht nun auch Geldwäsche nach § 25c KWG, denn die Sparkasse hat ohne nachvollziehbaren Beleg des Vermieters gehandelt.
Im Nachlass meiner Mutter fand ich zwei Sparbücher: 1 x Sparkasse Glauchau,Sparbuch-Nr. 24353 für Margarete Frenzel geb. Moses Guthaben am 10.09.1943 3.960,78 Reichsmark mit dem Vermerk (Guthabenbescheinigung beantragt am 15.Mai 1950)und 1 Dpositen-Konto-Buch der Commerz- und Privatbank Zweigstelle Glauchau mit dem letzten Eintrag 24.548,15 Reichsmark und dem Stempel “Guthaben-Bescheinigung beantragt: am 5.Mai 1950.
Meine Anfragen vom 04.02.2015 zu den beiden Konten wurden negativ beschieden.
Wie sieht in diesem Falle die Rechtslage aus? Für Ihre Antwort bin ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen Grüßen Heidemarie Noebel, Steinweg 2, 08371 Glauchau.