Verlustvortrag Aktien: So machen Sie Aktienverluste steuerlich geltend

An der Börse wechseln sich Gewinne und Verluste ab – das gehört zum Investorenalltag. Während Gewinne der Abgeltungsteuer unterliegen, können realisierte Verluste aus Aktienverkäufen Ihre Steuerlast mindern. Das zentrale Instrument dafür ist die Verlustverrechnung und, wenn die Verluste die Gewinne übersteigen, der Aktien Verlustvortrag. Doch wie funktioniert das genau und was müssen Anleger beachten?

Verlustvortrag Aktien: Ihre Fragen – unsere Antworten

Zunächst gilt: Der deutsche Fiskus unterscheidet strikt zwischen verschiedenen “Verlustverrechnungstöpfen”. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Sie können nicht direkt mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus dem Verkauf von ETFs oder Fonds verrechnet werden.

Innerhalb eines Kalenderjahres verrechnet Ihre Depotbank diese Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften automatisch für Sie. Erzielen Sie beispielsweise 1.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf von Aktie A und 500 Euro Verlust aus dem Verkauf von Aktie B, zahlen Sie nur auf den Saldo von 500 Euro Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Was passiert, wenn die Verluste die Gewinne übersteigen?

Spannend wird es, wenn Ihre realisierten Aktienverluste in einem Jahr höher sind als Ihre realisierten Aktiengewinne. Nehmen wir an, Sie haben 1.000 Euro Aktiengewinne, aber 3.000 Euro Aktienverluste realisiert. Nach der Verrechnung verbleibt ein nicht genutzter Verlust von 2.000 Euro.

Hier kommt der Aktien Verlustvortrag ins Spiel: Dieser nicht verrechnete Verlust geht nicht verloren! Er wird vom Finanzamt gesondert festgestellt und in die Folgejahre “vorgetragen”.

Wie funktioniert der Aktien Verlustvortrag in der Praxis?

  • Automatische Verrechnung durch die Bank: Zuerst verrechnet Ihre Bank unterjährig Gewinne und Verluste im Aktientopf.
  • Verbleibender Verlust am Jahresende: Bleibt am Jahresende ein Nettoverlust im Aktientopf der Bank, wird dieser grundsätzlich automatisch ins nächste Jahr bei derselben Bank übertragen und dort zur Verrechnung mit zukünftigen Aktiengewinnen bereitgehalten.
  •  Verlustbescheinigung beantragen: Sie haben jedoch die Möglichkeit, diesen bankinternen Verlustvortrag zu unterbinden und den Verlust stattdessen in Ihrer persönlichen Steuererklärung geltend zu machen. Dazu müssen Sie bei Ihrer Bank bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen.

Wozu die Verlustbescheinigung? Dies ist notwendig, wenn Sie Verluste von einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen möchten oder wenn Sie den Verlust generell über Ihre Steuererklärung festgestellt haben möchten, um den Aktien Verlustvortrag offiziell beim Finanzamt zu etablieren.

Angabe in der Steuererklärung (Anlage KAP): Haben Sie eine Verlustbescheinigung erhalten, müssen Sie die Verluste in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Bank übermittelt die Daten zwar oft auch elektronisch, die Angabe in der Erklärung ist aber entscheidend für die Feststellung durch das Finanzamt.

Feststellung durch das Finanzamt: Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und erlässt einen Bescheid über die „gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ für Aktienverluste. Dieser Betrag steht Ihnen dann in den Folgejahren zur Verfügung.

Nutzung des Aktien Verlustvortrags in den Folgejahren

Ein einmal festgestellter Aktien Verlustvortrag wird vom Finanzamt automatisch mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechnet, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.

  • Automatische Verrechnung: Erzielen Sie in einem späteren Jahr Aktiengewinne, wird zuerst der vorhandene Aktien Verlustvortrag aufgebraucht, bevor auf die Gewinne Abgeltungsteuer anfällt. Wichtig: Diese Verrechnung erfolgt sogar vor der Anrechnung des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro / 2.000 Euro für Zusammenveranlagte) auf diese Aktiengewinne.
  • Keine zeitliche Begrenzung: Der Aktien Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann so lange vorgetragen werden, bis er vollständig mit Aktiengewinnen verrechnet wurde.

Wichtige Punkte und Fallstricke bei Verlustvortrag

  • Strikte Trennung: Nochmals betont: Aktienverluste (und damit der Aktien Verlustvortrag) können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitalerträgen.
  • Kein Verlustrücktrag: Ein Verlustrücktrag in Vorjahre ist bei Kapitalerträgen generell nicht möglich, nur ein Verlustvortrag.
  • Frist für Verlustbescheinigung: Verpassen Sie die Frist 15. Dezember, können die Verluste des betreffenden Jahres nicht mehr über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Sie bleiben dann im Verlusttopf der Bank und können nur dort mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
  • Totalverlust / Wertlose Ausbuchung: Die steuerliche Behandlung von wertlos gewordenen Aktien oder deren Ausbuchung ist komplex und hat sich in den letzten Jahren durch Rechtsprechung geändert. Hier ist die Verrechenbarkeit oft eingeschränkt (aktuell auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt und nur über die Steuererklärung möglich). Dies fällt nicht direkt unter den “klassischen” Aktien Verlustvortrag aus Verkäufen.

Fazit: Der Aktien Verlustvortrag als wertvolles Steuerinstrument

Auch wenn Verluste schmerzhaft sind, bietet der Aktien Verlustvortrag eine wichtige Möglichkeit, die steuerlichen Auswirkungen zu mildern. Anleger sollten sich bewusst sein, wie die Verlustverrechnung funktioniert und wann die Beantragung einer Verlustbescheinigung sinnvoll ist, um die Verluste optimal über die Steuererklärung nutzbar zu machen. Der Aktien Verlustvortrag reduziert Ihre Steuerlast auf zukünftige Aktiengewinne und hilft somit, die Gesamtrendite Ihres Portfolios langfristig zu optimieren. Bei Unsicherheiten oder komplexen Depotstrukturen empfiehlt sich stets die Konsultation eines Steuerberaters.

Verlustvortrag übertragen mit Verlustbescheinigung

Für Verluste aus Kapitalanlagen führt die Bank zwei voneinander getrennte Verlusttöpfe: den Topf „Aktien” und den Topf „Sonstige”. Diese Trennung ist notwendig, da eine Verrechnung von Verlusten nur mit realisierten Aktiengewinnen erfolgen darf. Eine Verrechnung mit Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus anderen Wertpapieranlagen ist nicht möglich, so die Deutsche Bank.

Reichen die Gewinne nicht aus, um die einzelnen Verlusttöpfe zu leeren, wird das Minus ins Folgejahr übertragen. Es wird so lange fortgeschrieben, bis es durch entsprechende Gewinne getilgt ist. Diese Fortschreibung kann jedoch ungünstig sein, wenn bei einer anderen Bank entsprechende Verluste angefallen sind: Während die Verluste bei der einen Bank brach lägen, müsste auf die Gewinne bei der anderen Bank Abgeltungsteuer gezahlt werden. In diesem Fall kann die Beantragung einer Verlustbescheinigung und anschließende Verrechnung über die Steuererklärung sinnvoll sein.

Verlustbescheinigung bei mehreren Banken

Anleger sollten in jedem Fall genau prüfen, ob es sich lohnt, eine Verlustbescheinigung anzufordern. Zwar können separate Bescheinigungen für die einzelnen Verlusttöpfe beantragt werden. Jedoch werden auch dann stets alle entsprechenden Verluste innerhalb des jeweiligen Topfes ausgewiesen – Teilbeträge abzurufen ist nicht möglich. Fällt zum Beispiel die Summe an positiven Erträgen bei anderen Banken gering aus, sollte auf eine Bescheinigung von hohen Verlusten verzichtet werden. Denn dadurch wird das komplette Verrechnungspotenzial eines Topfes auf das Finanzamt übertragen – der Verlusttopf bei der Bank wird auf null gestellt.

Werden im Folgejahr wieder Gewinne erzielt, führt die Bank Abgeltungsteuer ab – obwohl es noch zu verrechnende Verluste beim Fiskus gibt. Erst mit der nächsten Steuererklärung können sich Anleger die gezahlte Steuer dann vom Finanzamt zurückholen.

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