Vermieterbescheinigung: Kann der Mieter ein Mieterzeugnis verlangen?

Bei Neu-Vermietungen wollen Vermieter möglichst viel über Interessenten wissen. Sehr beliebt: die Vermieterbescheinigung, eine Art „Persilschein“ des früheren Vermieters, der eine gute Zahlungsmoral bescheinigt. Nur was tun, wenn der bisherige Vermieter Vermieterbescheinigungen gar nicht ausstellen will?

Selbstauskunft, Schufa-Auskunft, Gehaltsbescheinigungen: Wer heutzutage eine Wohnung mieten will, soll oft schon eine Menge Nachweise bringen, dass er solvent und zuverlässig ist. Immer häufiger kommt derzeit der Wunsch nach einer Vermieterbescheinigung hinzu. Der frühere oder aktuelle Vermieter soll erklären, ob die Miete pünktlich gezahlt wurde oder ob Mietschulden bestehen. Wie bei allen geforderten Papieren gilt: Der Mieter ist zu nichts verpflichtet – wenn er den Wünschen des Vermieters allerdings nicht nachkommt, wird er wohl kaum eine Chance auf die Wohnung oder das Haus haben.

Mietrecht kennt keine Zeugnispflicht

Wird eine „Zuverlässigkeitsbescheinigung“ oder „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ gefordert, so andere Namen für das Vermieterzeugnis, steckt der Miet-Interessent unter Umständen besonders in der Klemme. Selbst wenn das Mietverhältnis ohne Probleme gelaufen ist, bekommt er nicht immer den gewünschten „Persilschein“. Vielleicht hat der Vermieter einfach keine Lust wegen des Verwaltungsaufwandes – vielleicht denkt er aber auch ganz eigennützig daran, dass ohne Vermieterbescheinigung der aktuelle Mieter so schnell nicht kündigen wird.

Ob die Pflicht besteht, ein „Mieterzeugnis“ auszustellen oder nicht, war lange umstritten. Anders als im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht keine gesetzliche Zeugnispflicht. Das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen (Az: 16 C 239/05) hielt die Erklärung des Vermieters aber für eine einklagbare Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Az: 6 C 427/07) wiederum meinte, eine solche Bescheinigung habe wenig Aussagekraft und könne deshalb nicht gefordert werden.

Der Bundesgerichtshof hat dazu allerdings Klarheit geschaffen: Ein Vermieter ist demnach nicht verpflichtet, einen Persilschein oder “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung” auszustellen. Der Mieter habe entweder selber Zahlungsbelege oder könne vom Vermieter Quittungen (Paragraf 368 BGB) verlangen:

§ 368 BGB: Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Zu mehr sei der Vermieter aber nicht verpflichtet, schließlich könne so eine Vermieterbescheinigung nachteilig sein, wenn später doch noch Forderungen erhoben werden sollen (Az: VIII ZR 238/08).

Dem Vermieter die Arbeit erleichtern und einen Entwurf vorlegen

Wird der „Persilschein“ von dem einen Vermieter verweigert, von dem anderen gefordert, kann der Mietinteressent mit Hinweis auf das BGH-Urteil zumindest sagen, dass ein Vermieter so etwas nicht ausstellen muss und deswegen keine Bescheinigung vorgelegt werden kann. Möglicherweise hilft es auch, den Entwurf einer Bescheinigung vorzubereiten, sodass nur noch eine Unterschrift notwendig ist.

In keinem Fall aber sollte die Vermieter-Bescheinigung gefälscht werden, denn das kann zur fristlosen Kündigung führen.

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2 Gedanken zu „Vermieterbescheinigung: Kann der Mieter ein Mieterzeugnis verlangen?

  1. Andreas Kunze Autor des BeitragsAntworten

    Ich würde ihm die Miete geben, wenn ein Zeuge dabei ist, etwa ein freundlicher Herr von der Steuerfahndung.

  2. Gabriele Rautenberg Antworten

    Was tue ich, wenn sich der Vermieter weigert mir eine Kontonummer für die Miete zu geben, sie in bar verlangt und sich weigert Quittungen dafür aus zustellen?

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