Wird ein Ratenzahlungszuschlag berechnet, dann ist das ein Kredit. Für einen solchen Kredit muss das Versicherungsunternehmen wie eine Bank einen Effektivzins angeben. So lautete die Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 8. Februar 2006 (Az: 2 O 764/04), die durch ein Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Die Folge: Wird der Effektivzins nicht angegeben, darf dem Darlehensnehmer nur der “Gesetzliche Zinssatz” (§ 246 BGB) berechnet werden. Das sind vier Prozent. Der Effektivzins für Monatszahlung beträgt aber zumeist 11,3 Prozent, was jedoch kaum ein Kunde weiß, weil der Effektivzins eben üblicherweise nicht angegeben wird. Die Rede ist nur von 5 Prozent Aufschlag. Warum daraus ein so hoher Effektivzins wird, hatte ich schon 2005 hier beschrieben.
Ratenzahlungszuschlag nicht in der privaten Krankenversicherung
Das Urteil betrifft alle Versicherungsunternehmen, die normalerweise mit Jahresprämien kalkulieren – also nicht private Krankenversicherer, die mit Monatsprämien kalkulieren. Besonders auswirken müsste sich das Urteil bei Lebens- und Rentenversicherungen, da es dort um größere Beträge über einen längeren Zeitraum geht.
Wurde der Effektivzins nicht genannt, müssten nach meiner Einschätzung alle Leistungen neu berechnet werden. Über 25 Jahre gesehen könnte das nach meinen Berechnungen locker 1.500 Euro auch bei einem kleinen Vertrag ausmachen.
Da ich eine Lebensversicherung habe, ist das Artikel sehr interessant und hilfreich f
Wieder kommen die privaten Versicherer gut davon 🙁
Die von mir angeschriebenen Versicherungen Allianz und Provinzial NordWest ziehen sich auf den Standpunkt zur
das war damals die huk coburg die verklagt wurde und die das anerkenntnisurtel zu stande brachte
gilt das dann z.B. auch f
Ich würde sagen: Ja
W
Das machen auch einige so.
Leider ist es "nur" ein Anerkenntnisurteil des BGH. Der betroffene Versicherer (wei