Verzugszinsen 2019: So viel Rabatt gibt es jetzt auf den BGB-Satz

Wer Rechnungen oder etwa die Miete nicht pünktlich zahlt, der kann extra zur Kasse gebeten werden – und zwar schneller als vielfach angenommen. Die so genannten Verzugszinsen sind wegen des geringen Zinsniveaus gesunken. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Kaufleuten (Unternehmern) und Privatleuten.

Generell gerät ein Schuldner für einen fälligen Betrag erst durch eine Mahnung in Verzug (Paragraph 286 Abs. 1 BGB). Frühestens ab diesem Zeitpunkt dürfen Verzugszinsen berechnet werden. Das hat der eine oder andere Verbraucher schon gehört und lässt Rechnungen erst mal liegen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel (Paragraph 286 Abs. 2 BGB):

  • Rechnung mit Hinweis: 30 Tage nach Zugang einer Rechnung kann ein Verbraucher automatisch, also ohne Mahnung, in Verzug geraten, wenn das auf der Rechnung ausdrücklich angekündigt wurde. Will der Rechnungssteller den gesetzlichen Zahlungszeitraum verkürzen, so kann er eine Zahlungsfrist von z.B. 10 Tagen setzen – müsste danach aber wiederum erst mahnen, um den Verbraucher in Verzug zu setzen und damit Anrecht auf Verzugszinsen zu haben.
  • Feste Zahlungstermine: Wenn ein regelmäßiger, im Kalender ablesbarer Zahlungstermin bestimmt ist, dann kommt der Verbraucher ebenfalls automatisch in Verzug, ohne dass gemahnt werden muss. Das typische Beispiel dafür ist der Mietvertrag. Ohne besondere Vereinbarung musste die Miete bei neueren Mietverträgen spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden (Paragraph 556 b BGB). Wurde – wie üblich – ein Termin im Mietvertrag genannt, so gilt dieser. Gerade Mieter können daher sehr schnell mit Verzugszinsen belastet werden.

BGB legt gesetzliche Verzugszinsen fest – Basiszinssatz variabel

Die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher betragen mindestens fünf Prozent (Paragraph 288 BGB), für Unternehmer neun Prozent (seit 2014, vorher acht Prozent).

Hinzu kommt der variable Basiszins. Er ist in § 247 BGB geregelt, beträgt 3,63 Prozent, wird aber abhängig vom Zinsniveau ständig neu errechnet und von der Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt gegeben. Zum 1. Januar 2019 wurde der Basiszins auf minus 0,88 Prozent festgelegt – macht zusammen aktuell 4,12 Prozent. Wenn der Gläubiger einen teureren Bankkredit aufnehmen musste, kann er auch die Kreditzinsen als Verzugschaden geltend machen.

 

Für Unternehmer gilt (etwa Ich-AGler, die etwas für ihren Betrieb gekauft haben): Sie geraten auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf der Rechnung in Verzug. Außerdem beträgt der gesetzliche Mindest-Verzugszins bereits neun Prozent, der Basiszins kommt hinzu. Aktuell liegen die Verzugszinsen bei Unternehmern somit bei aktuell 8,12 Prozent.  Ein höherer Verzugsschaden müsste nachgewiesen werden.

Wurden Ihnen möglicherweise zuviel Verzugszinsen berechnet?

Schreiben Sie mir über Ihre Erfahrungen in den Kommentaren.

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