Ob Zara, H&M oder C&A: Bei vielen Geschäften freut man sich auf den Winterschlussverkauf, denn oft wird mit Preisnachlässen von bis zu 70 Prozent geworben, vor allem bei Kleidung. Aber was gilt, wenn das Schnäppchen gar nicht mehr vorhanden ist oder Mängel hat?
Mitunter werden Rabatte lediglich vorgegaukelt, etwa bei so genannten „Mondpreisen“: Der Händler hat vor dem Schlussverkauf den Preis erhöht – und streicht ihn dann plakativ zusammen. Ebenfalls häufig zu beobachten: der Hinweis auf die natürlich hohe „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers. Der tatsächliche Preis soll im Vergleich dagegen günstig wirken. Die UVP ist aber gerade bei kurzlebigen Elektroartikeln meist nur Makulatur, da wegen Nachfolgemodellen der Marktpreis schon abgestürzt ist.
Pflicht zu angemessenem Vorrat auch im Winterschlussverkauf
Besonders ärgerlich sind „Lockvogelangebote“ – also besonders günstig klingende Angebote, die wegen geringer Stückzahl schon nach kurzer Zeit ausverkauft sind. Generell besteht die Pflicht, dass beworbene Ware in angemessener Menge vorhanden ist. „Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“, heißt es dazu im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dass wenige Stunden nach Ladenöffnung das Superschnäppchen schon vergriffen ist, darf demnach eigentlich nicht vorkommen.
Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Die können aber nur Mitbewerber, also andere Händler, geltend machen. Dem geneppten Schnäppchenjäger bleibt nur die Beschwerde bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale, die per Abmahnung das unseriöse Treiben stoppen können. Jedoch könnte schon die Androhung einer Beschwerde dazu führen, dass der Geschäftsführer doch noch ein Schnäppchen im Lager findet oder eines beschafft.
Reduzierte Ware muss selbst im WSV in Ordnung sein
Eindeutiger sieht es für den Verbraucher aus, wenn ihm eine mangelhafte Ware angedreht wurde. Dann kann er seine Ansprüche als Käufer stellen – ganz egal, ob er während eines Sonderverkaufes oder an einem ganz normalen Tag gekauft hat. Von Schildern wie “Aktionsware vom Umtausch ausgeschlossen” sollte er sich nicht bluffen lassen. Nur wenn eindeutig vor dem Kauf auf Fehler hingewiesen wurde (zum Beispiel durch die Aufschrift “2. Wahl”), sind die Ansprüche eingeschränkt. Das leuchtet ein, denn wenn jemand einen Fehler kannte, soll er sich hinterher nicht darüber beschweren.
Ansonsten aber muss selbst um 70 Prozent reduzierte Ware in Ordnung sein. Der Verkäufer hat das zu gewährleisten, und zwar 24 Monate lang. Bei einem Mangel kann der Käufer zunächst die so genannte Nacherfüllung fordern, entweder per Reparatur oder per Ersatzlieferung. Bis zu zwei Reparaturversuche sind zu erdulden.
Der frühe Vogel fängt den Wurm, also nicht wundern wenn beim Schlussverkauf schon die besten Sachen weg sind. Da muss man halt früh aufstehen.