Die Kosten für ein Seniorenwohnstift sind als Folge eines jetzt veröffentlichten Urteils (VI R 20/12) des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2013 leichter absetzbar. Denn Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung seien «zwangsläufig» im Sinne des § 33 EStG.
Krankheitskosten mindern als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer. Zu diesen Kosten zählen nicht nur Aufwendungen für klassische medizinische Leistungen wie Arzt oder Medikamente. Vielmehr können Steuerpflichtige auch die Kosten für ihre krankheitsbedingte Unterbringung geltend machen, wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist.
BFH: Pflegekosten müssen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden
Im vorliegenden Fall ließ der Bundesfinanzhof neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten auch die Unterbringungskosten und das pauschale Entgelt für die Wohnung im Wohnstift zu. Hierfür war ausreichend, dass das Wohnstift nicht nur Wohnraum überließ, sondern grundsätzlich auch zu Betreuung und Pflege nach dem Heimgesetz verpflichtet war. Nicht erforderlich ist, dass die Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
„Damit vereinfacht sich der steuerliche Abzug im Alter erheblich, wenn der Umzug in das Wohnstift krankheitsbedingt erfolgt“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL). Die Vorinstanz wollte die Steuerminderung auf den geringeren Betrag nach dem gesetzlichen Pflege-Wohnvertrag begrenzen.
Der Abzug der Krankheitskosten darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Heimwohnung das erforderliche Maß überschreitet. Daneben muss sich der Steuerpflichtige bei krankheitsbedingter Unterbringung seine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Damit wird berücksichtigt, dass durch das Wohnen im Stift die Kosten der eigenen Wohnung und Versorgung wegfallen. Im Jahr 2014 sind dies maximal 8.354 Euro.
Zumutbare Belastung lässt sich drücken
Außergewöhnliche Belastungen sind allerdings stets um die individuelle zumutbare Belastung zu kürzen. Diese beträgt in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl steuerlich zu berücksichtigender Kinder 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Dazu gibt der NVL diesen Tipp zum Steuern sparen: Mit den üblicherweise anfallenden Kosten, für die der Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistungen gilt, beispielsweise für Betreuung, Pflege- und Putzdienste, lässt sich die nachteilige Wirkung des Eigenbeitrags bis zu 4.000 Euro „drücken“.