Wollen unzufriedene Gäste ohne zu zahlen das Lokal verlassen, drohen Gastwirte mitunter mit einer Anzeige wegen Zechprellerei. Wann droht einem ein Gast tatsächlich ein Strafverfahren als “Zechpreller”, welche Rechte und Pflichten sind in einem Restaurant zu beachten? Darf ein Wirt zum Beispiel eine Strafe kassieren, wenn eine Tischreservierung nicht wahrgenommen wird?
Das Märchen von der Zechprellerei
Den Straftatbestand der Zechprellerei gibt es in Deutschland gar nicht, niemand kann deswegen bestraft werden. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Betruges. Aber der Reihe nach: Es gibt mehrere Gründe, warum ein Gast nicht zahlen will. Vielleicht war das Essen schlecht und er glaubt, dafür nicht zahlen zu müssen.
Ein Gastwirt kann dann von der Polizei die Personalien feststellen lassen und den Gast vor dem Zivilgericht verklagen, der nicht bezahlt hat. Der Gastwirt darf den Gast sogar festhalten – auch gegen dessen Willen – bis die Polizei eintrifft. Es greift in diesem Moment das Jedermann-Festnahmerecht.
In § 127, Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
Strafbar hat sich aber ein Gast nur verhalten, wenn er schon mit Abgabe der Bestellung beabsichtigte, die Rechnung nicht zu bezahlen. „Das wäre Betrug“, so Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Das lässt sich mitunter erst im Zuge von Ermittlungen klären. In den Bereich der Fabel gehört auch, ein Restaurantgast müsse immer drei Mal „zahlen“ rufen, um sich nicht wegen Zechprellerei strafbar zu machen. Gibt es später Streit wegen einer unbezahlten Rechnung, muss er nur beweisen können (etwa durch Zeugen), dass er zahlungswillig war. Dann kann der Gast strafrechtlich nicht belangt werden, schon gar nicht wegen Zechprellerei.
Zivilrechtlich sieht das schon anders aus. Sehen Sie es einige Urteile zum Recht im Restaurant.
Recht im Restaurant: Wichtige Urteile
Die Reservierung im Restaurant
Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und kurzfristig absagt oder gar ohne jegliche Nachricht nicht erscheint, muss unter Umständen für entgangenen Gewinn aufkommen (Landgericht Kiel, 8 S 160/97). Denn der Wirt hält Plätze frei und schickt eventuell andere Gäste weg. Tipp: Schnellstmöglich Bescheid sagen, wenn Reservierung nicht mehr benötigt wird.
Garderobe und Haftung
Häufig heißt es auf Hinweisschildern „Für Garderobe wird nicht gehaftet“. Das greift aber dann nicht, wenn die Bedienung einem Gast gleich nach der Ankunft die Garderobe abnimmt, um sie zu verwahren. Kommen Jacken oder Mäntel dann weg, muss der Gastwirt für den Schaden zahlen (AG Dortmund, Az: 126 C 478/04). Muss der Gast seine Garderobe zum Beispiel in einem nicht einsehbaren Vorraum aufhängen, kann sich der Gastwirt ebenfalls nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Die Wartezeit beim Essen
Wie lange man nach seiner Bestellung aufs Essen warten muss, ist immer wieder Gegenstand angeregter Diskussionen. Eine generelle Frist gibt es nicht, denn die zumutbare Wartezeit hängt von den Umständen ab: Tageszeit, gewähltes Essen, die Zahl weiterer Gäste, Art des Gastronomiebetriebes.
Faustregel: 30 Minuten Wartezeit sollte ein Gast hinnehmen. Dann sollte er die Bedienung erinnern und eine Frist von 10 bis 15 Minuten setzen. Dauert es länger, können die Gäste die Bestellung stornieren oder später die Rechnung kürzen. Immerhin 30 Prozent Minderung hat das Landgericht Karlsruhe für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden warten mussten (Az: 1 S 196/92).
Die Qualität des Essens
Wird die Suppe lauwarm oder das Schnitzel angebrannt serviert, muss sich der Gast das nicht gefallen lassen. Er kann Nachbesserung fordern – die Reklamation muss jedoch sofort erfolgen, nicht erst dann, wenn der Teller leer ist (LG Freiburg, Az: 3 S 85/71). Außerdem wichtig: Die Mängel am Essen müssen detailiert genannt werden, denn nur dann kann der Gastwirt darauf reagieren. Pauschale Kritik wie „schmeckt nicht“ ist zu wenig (LG Düsseldorf, Az: 22 S 136/92).
Sind Speisen ungesund, muss der Gastwirt unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen. So bekam ein Restaurant-Gast 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Rehrücken einen Zahn ausgebissen hatte (AG Waldkirch, Az: 1 C 397/99)
Die Sicherheit in der Gaststätte
Ein Gastwirt muss seine so genannte „Verkehrssicherungspflicht“ beachten. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass sich niemand im Lokal verletzt. Ein Gast, der in der Toilette auf einer Wasserlache ausgerutscht war und sich einen Lendenwirbelbruch zugezogen hatte, bekam 1300 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (LG Köln, Az: 141 C 53/02).
Hatten Sie schon mal Ärger wegen angeblicher Zechprellerei?
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Hallo. Ich habe folgende Frage:
Meine Frau und ich haben zu einer Feier 3 Monate vorher Pizzas im Wert von 60€ bestellt. Wir wollten diese selber abholen. Aufgrund von verschiedenen Gegebenheiten haben wir diese aber 4 Wochen später telefonisch wieder abgesagt. Leider haben wir uns den Namen der Mitarbeiterin der Pizzeria nicht notiert.
Am Tag der Feier ruft uns nun plötzlich die Pizzeria an das die Pizzas zur Abholung fertig sei. Ich schilderte dem Inhaber, das wir diese ja längst telefonisch abgesagt hätten. Niemand von den Mitarbeiterin konnte sich daran erinnern. Ich habe Ihm gesagt das wir dies Pizzen nicht mehr benötigen und haben das Gespräch beendet. Später rief der Inhaber mich nochmal zurück und droht uns nun mit einer Anzeige.
Meine Frage ist, wer hat recht? Muss ich jetzt Angst haben das ich eine Anzeige bekomme?
PS.: der Inhaber hat nur meine Telefonnummer, er hat weder vollständigen Namen noch Adresse