Ohne ein gutes Arbeitszeugnis geht derzeit kaum etwas auf dem Arbeitsmarkt. Beim Abschied von der alten Firma sollten Arbeitnehmer deshalb sehr genau lesen: Ein falsches oder fehlendes Wort im Zeugnistext kann die Chancen auf einen neuen Job zunichtemachen. Immer wieder gibt es Streit um die Dankesformel.
Wahr und zugleich wohlwollend soll das Arbeitszeugnis sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor über 40 Jahren gefordert. Aus diesem Spagat ist die Geheimsprache der Arbeitgeber entstanden: Einerseits sollen sie eine richtige Beurteilung abgeben, andererseits darf das dem Ex-Mitarbeiter nicht die Zukunft verbauen. Kritische Äußerungen sind so kaum möglich. Stattdessen verwenden Arbeitgeber eine gut klingende Formulierung, die Kenner sofort als Kritik verstehen.
„Er war wegen seiner Geselligkeit beliebt“ etwa ist der Hinweis auf einen Schluckspecht, der andere von der Arbeit abhielt. „Er hat sich immer bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen“ wiederum identifiziert einen völligen Versager. Manche Arbeitgeber übertreiben mit der verdeckten Kritik. Andere verwenden unabsichtlich Formulierungen, die in Personalabteilungen als negativ gewertet werden. Dagegen kann sich ein Arbeitnehmer nur schützen, indem er den Inhalt genau prüft und sich gegen zu schlechte Noten wehrt. Wer ungerecht beurteilt wurde, hat einen Berichtigungsanspruch.
Der Arbeitnehmer kann zunächst wählen zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Im einfachen Zeugnis, auch Arbeitsbescheinigung genannt, sind nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Ein solches wird in den seltensten Fällen ausgestellt, da keinerlei Leistungsbewertung enthalten ist. Daher sollten Arbeitnehmer, die ein Zeugnis wünschen, auf ein qualifiziertes bestehen. Für ein Zeugnis gibt es nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch einen Rechtsanspruch
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte darüber hinaus folgenden Inhalt haben:
- Tätigkeitsbeschreibung: Was hat der Mitarbeiter im Unternehmen gemacht, wofür war er zuständig.
- Leistungsbeurteilung: Wie hat er die Aufgaben gemeistert, wie wichtig war er für das Unternehmen.
- Verhaltensbeurteilung: Wie war das Verhältnis zu Vorgesetzten, wie das zu Kollegen.
- Schlussformel: Warum ist der Mitarbeiter gegangen, Dank und Wünsche für die Zukunft.
Darf der Dank am Ende des Zeugnisses einfach fehlen? Ja, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Zwar seien Dank und gute Wünsche als Standard-Formulierung am Ende von Arbeitszeugnissen üblich, einen rechtlichen Anspruch auf eine Dankes-Erklärung gebe es nicht. Sie gehe über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus (BAG, Az: 9 AZR 227/11).
Generell ist laut Rechtsprechung von einem befriedigenden, durchschnittlichen Mitarbeiter auszugehen. Meint der Arbeitnehmer, er sei besser als befriedigend gewesen so muss er das darlegen und beweisen. Will der Arbeitgeber jemanden schlechter als befriedigend einstufen, muss wiederum er das darlegen und beweisen (BAG, Az: 9 AZR 12/03).
Beim übrigen Zeugnisinhalt kommt es oft mehr darauf an, was nicht gesagt wurde. Wenn zum Beispiel Selbstverständlichkeiten fehlen, so kann das als versteckte Kritik gewertet werden. Kommt es zum Beispiel in einem Job sehr auf Stress-Belastbarkeit an, so ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig, wenn dazu im Zeugnis gar nichts steht (Az: 9 AZR 632/07). Der Arbeitnehmer kann dann Ergänzung verlangen. Werden übliche Formulierungen nicht gebraucht, weist dies meist auf unterdurchschnittliche Leistungen hin. Doch auch hiergegen kann der Arbeitnehmer vorgehen, das diese negativen Auslassungen untersagt (BAG, Az. 9 AZR 632/07),
Für den Arbeitnehmer dagegen ist es natürlich ebenso wichtig, Wert auf ein gutes Arbeitszeugnis zu legen. Am einfachsten ist dies für ihn an den Formulierungen zu überprüfen, die sich an Schulnoten orientieren:
- stets zur vollsten Zufriedenheit (Note 1)
- zur vollsten bzw. stets zur vollen Zufriedenheit (2)
- zur vollen Zufriedenheit (3)
- zur Zufriedenheit (4).