Zum 1. Januar 2015 wird der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung um 0,9 % von 15,5 auf 14,6 % abgesenkt. Kommt eine Krankenkasse mit Geld dann nicht mehr hin, kann sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag” erheben, der ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet wird.
Wie hoch darf Zusatzbeitrag sein?
Den Zusatzbeitrag muss die Kasse in ihrer Satzung festlegen, dabei darf sie aber nicht einfach eine beliebige Höhe wählen. Der Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein, dass er zusammen mit den anderen Einnahmen der Kasse ausreicht, die voraussichtlichen Ausgaben der Kasse abzudecken, berichtet der Online-Dienst www.gesetzlichekrankenkassen.de.
Gibt es ein Sonder-Kündigungsrecht?
Führt eine Kasse einen solchen “kassenindividuellen Zusatzbeitrag” neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten neben dem regulären Kündigungsrecht ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 festgelegt. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse dann alle ihre Mitglieder anschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen.
Welche Frist gibt für die Kündigung?
Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird, heißt es bei www.gesetzlichekrankenkassen.de.
Eine reguläre Kündigung der Kasse ist zu jedem Monatsende mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich. Ausnahmen gibt es nur, wenn man innerhalb der letzten 18 Monate seine Krankenkasse gewechselt hat oder in einen Wahltarif mit Bindungsdauer eingeschrieben ist.